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Achtung ! Nicht in`s offene Messer laufen. Seit 1.1.2019

Durch Änderung des Teilzeit-und Befristungsgesetzes wurden ab dem 1.1.2019 die Regelungen für Arbeit auf Abruf ohne geregelte wöchentlicheArbeitszeit verschärft.

 

Wenn mit Arbeitnehmern in Teilzeit keine wöchentliche Arbeitszeit schriftlich vereinbart wurde, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, ohne das diese Tatsächlich erbracht wurde. Dieses Gesetz gab es vorher auch schon, aber da betrug die  Arbeitszeit lediglich 10 Stunden.

In der Folge bedeutet dies, das bei den derzeit gültigen Mindestlöhnen von 9,19 Euro bzw. 9,53 Euro in der Gastronomie die Grenze von 450,00 Euro monatlich bei geringfügig Beschäftigten überschritten wird. Diese Beschäftigungsverhältnisse werden somit sozialversicherungspflichtig.

Also macht ihr bitte dringend eine schriftliche Vereibarung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Euer Steuerberater weiß wie die am Besten aussieht.

Grüße aus dem Hochsauerland

G. Frankenstein

 

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