Veröffentlichungen von Kontrollergebnissen im Internet durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden

Hier ein Rundschreiben des Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe:

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat uns darüber informiert, dass sich der Bundestag, insbesondere der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, mit einem Gesetz zur Änderung des § 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) befasst.

Es ist darin vorgesehen, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden unter den folgenden Voraussetzungen die Öffentlichkeit über Kontrollergebnisse informieren müssen:

  • es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen,
  • dieser Verstoß ist nicht nur unerheblich oder erfolgte wiederholt und
  • es ist die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten.

Zudem ist vorgesehen, dass jede Veröffentlichung – unabhängig von der Schwere des Verstoßes und davon, ob der Verstoß beseitigt wurde oder nicht – im Internet sechs Monate lang einsehbar gehalten werden soll, bevor sie wieder gelöscht wird. Der Name des verantwortlichen Unternehmers wird ebenfalls genannt. Kopien dieser Meldung, etwa in Medienberichten oder auf den Webseiten von Verbraucherorganisationen, müssen überhaupt nicht gelöscht werden.

Für kleinere Handwerksbetriebe ist diese Vorschrift gerade wegen der Nennung des Verantwortlichen Unternehmers existenzbedrohend, weil diese Betriebe oft inhabergeführt sind und bei einem angeblichen Verstoß nicht auf einen Zulieferer verweisen bzw. sich hinter einem Firmengeflecht verstecken können. Zudem ist damit zu rechnen, dass Medien über Verstöße von regionalen Betrieben, deren Inhaber ggf. lokal bekannt ist, eher berichten als über solche von anonymen Herstellern von Eigenmarken des Lebensmitteleinzelhandels. Der Gesetzesentwurf wird sowohl im Ernährungsausschuss als auch unter den Bundestagsabgeordneten kontrovers diskutiert. Daher hat der Ausschuss eine öffentliche Anhörung terminiert, in der insgesamt neun Sachverständige ihre Meinung von dem Gesetzesentwurf darlegen können. Diese öffentliche Anhörung wird am 18. Februar 2019, 12.30 Uhr stattfinden.

Gerade aus Sicht des Lebensmittelhandwerks ist es wichtig, das geplante Gesetz zu verhindern. Bedauerlicherweise werden – insbesondere durch die Verbraucher- und Gesundheitslobby – sowohl der Inhalt des Gesetzes als auch dessen Konsequenzen für Lebensmittelunternehmer in der Öffentlichkeit unzutreffend dargestellt. Zum Teil wird sogar der Eindruck erweckt, das Gesetz sei für das Lebensmittelhandwerk förderlich. Daher ist es wichtig, die Ausschussmitglieder und die übrigen Abgeordneten des Bundestags über den wahren Inhalt des Gesetzes und dessen Folgen insbesondere für kleine Lebensmittelunternehmer aufzuklären.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks bittet Sie als Handwerksbäckerei daher, auf die für ihren Wahlkreis zuständigen Abgeordneten zuzugehen und diese über die eklatanten möglichen Konsequenzen für den eigenen Betrieb aufklären. Wir haben Ihnen zu diesem Zweck als Anlage ein Musteranschreiben beigefügt, das die Betriebe an ihre Abgeordneten (oder auch an andere Stellen) richten können. Durch das Word-Format ist es möglich, das Schreiben je nach Bedarf zu personalisieren.

Dieses Gesetzesvorhaben kann das Bäckerhandwerk nur gemeinsam und mit den anderen tangierten Branchen verhindern. Wir raten Ihnen als Handwerksbäcker daher dringend, auf die Abgeordneten ihres Wahlkreises zuzugehen und das Musteranschreiben zu versenden. Die für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Abgeordneten können Sie unter dem folgenden Link ermitteln: https://www.bundestag.de/abgeordnete/

Musterbrief_an_Abgeordnete-1.doc (5290 Downloads)